KH WITTE FEED MILL SOLUTIONS GmbH AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der KH WITTE FEED MILL SOLUTIONS GmbH

 

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Ergänzend gilt die VOB. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

Angebote sind für die Dauer von 14 Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.

3. Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat, das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller ein-gereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.

4. Preise

Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht bzw. Versand- und Verpackungskosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwert-steuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftrags-erfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohn-kosten werden die Vertragsparteien über einen geänderten Preis neu verhandeln. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5. Zahlung

Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:

30% bei Auftragserteilung, 70% bei Lieferung – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart – bei Rechnungslegung ohne jeden Abzug. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt. Werden die Zahlungsfristen um mehr als vierzehn Kalendertage über-schritten, ist der Lieferer – nach vorheriger fruchtloser Mahnung – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu fordern. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus diesem Auftrag sofort fällig. Der Lieferer ist nach frucht-losem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen ab-zurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

6. Lieferung und Montage

Lieferung ab Werk erfolgt stets auf eigene Gefahr des Empfängers. Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten wird. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige Fälle unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Ein-haltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise Zurück-zutreten. In diesen Fällen hat der Lieferer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten. Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber in analoger Anwendung die in Absatz 2 dieser Ziffer genannten Rechte wahrnehmen. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Montage-arbeiten. Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z.B. Fundamente, Hebezeuge, Strom- und Wasseranschlüsse) verpflichtet. Im Falle einer genannten Lieferfrist für die Lieferung von Anlagen- und Maschinentechnik, gilt die in der Auftrags-bestätigung genannte Frist nicht ab Datum der Auftrags-bestätigung, sondern ab technischer Klarheit.

7. Abnahme

Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich ab-geschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferungen oder Leistungen bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von vierzehn Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, dass der Besteller eine Mängel-rüge erhoben hat. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8. Gewährleistung

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängel-beseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kosten-lose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden.

9. Schadenersatz

Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche

– auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund

– sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen.

10. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus ergebenen Kosten trägt – wie auch die für die Versicherung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen – der Auftraggeber. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

11. Verarbeitungsklausel

Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

12. Vorausabtretung

Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehalts-ware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegen-stände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

13. Übersicherungsklausel

Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers freigegeben.

14. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.